§ 170 – Verfügungen über das Arbeitsentgelt
(1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu. (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst. (3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte Person erbracht hat. (4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer, die Ansprüche auf Arbeitsentgelt an Dritte übertragen haben, behalten den Anspruch auf Insolvenzgeld.
- Pfändungen oder Verpfändungen von Arbeitsentgeltansprüchen gelten auch für das Insolvenzgeld.
- Pfandrechte an Arbeitsentgeltansprüchen erlöschen, wenn die Ansprüche an die Bundesagentur übergehen und Insolvenzgeld gezahlt wird.
- Neue Gläubiger haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche, die ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit übertragen oder verpfändet wurden.
- Die Agentur für Arbeit stimmt nur zu, wenn die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte die Erhaltung von Arbeitsplätzen sichert.